Förderstand heute
Was sich bei der Förderung für Gebäude und Betriebe geändert hat, mit Quelle und Prüfdatum. Stand: 10.10.2026.
Was sich geändert hat
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21.07.2026: Neue BEG-Richtlinien für Wohn- und Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude fördert der Bund Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik mit je 15 %. Förderfähig sind insgesamt höchstens 500 € je m² Nettogrundfläche.
Was heißt das für Sie? Wer an Dach, Fassade oder Lüftung eines Betriebsgebäudes saniert, rechnet mit 15 % und dem Deckel je m². Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt sein.
Quelle: BEG-Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3.2 und 8.4.1, geprüft am 13.10.2026 -
21.07.2026: Heizungsförderung für Wohngebäude: Einkommensbonus gestaffelt, Effizienzbonus entfallen
Selbstnutzende Eigentümer erhalten für eine neue klimafreundliche Heizung zusätzlich einen Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 Prozentpunkten, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 40.000 € oder 50.000 € beträgt. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, werden vorher 10.000 € abgezogen. Mit Grundförderung (30 %) und Klimageschwindigkeits-Bonus (bis 31.01.2027: 16 Prozentpunkte) sind höchstens 70 % möglich, bei einem Einkommen bis 30.000 € (mit Kind 40.000 €) höchstens 80 %. Förderfähig sind für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 €. Den früheren Effizienzbonus für Wärmepumpen gibt es nicht mehr.
Was heißt das für Sie? Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid, gemittelt über das zweite und dritte Jahr vor dem Antrag, nicht die Rente oder das Bruttogehalt. Vermieter erhalten beide Boni nicht. Mehr dazu.
Quelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026, Nr. 8.3.1, 8.4.1, 8.4.4, 8.4.5, geprüft am 13.10.2026 -
Juli 2026: Aus dem GEG wird das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Das Gebäudeenergiegesetz trägt nach der Änderung durch das Gesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz. Paragrafen wurden neu nummeriert.
Was heißt das für Sie? Ältere Angebote, Merkblätter und Energieausweis-Hinweise verweisen noch auf das GEG. Wir prüfen mit Ihnen, welche Pflichten für Ihr Gebäude heute gelten.
Quelle: gesetze-im-internet.de, GModG, Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.07.2026, geprüft am 10.10.2026 -
31.12.2026: Zuschuss für den Sanierungsfahrplan (EBW) endet
Die Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude endet zum 31.12.2026. Eine Nachfolgeregelung ist nicht veröffentlicht.
Was heißt das für Sie? Wer einen geförderten individuellen Sanierungsfahrplan möchte, sollte die Beratung so beauftragen, dass der Antrag noch 2026 gestellt wird.
Quelle: Richtlinie EBW vom 31.05.2023, BAnz AT 21.06.2023 B1, Nr. 9.1, geprüft am 10.10.2026 -
31.12.2026: Gefördertes Energieaudit für Betriebe (EBN) endet
Die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme endet am 31.12.2026. Modul 1 (Energieaudit DIN EN 16247): 50 %, max. 3.000 € (Energiekosten > 10.000 €/a netto); 50 %, max. 600 € (Energiekosten ≤ 10.000 €/a netto)
Was heißt das für Sie? Ein gefördertes Audit muss vor dem Auftrag beantragt werden. Wer es 2026 noch nutzen will, braucht den Antrag in den nächsten Wochen.
Quelle: Richtlinie EBN, BAnz AT 23.12.2024 B2, geprüft am 10.10.2026 -
31.12.2026: Förderung von Unternehmensberatungen nur noch für Anträge 2026
Die BAFA-Förderung von Unternehmensberatungen für KMU gilt längstens für Anträge bis 31.12.2026. In Schleswig-Holstein: 50 % der Beratungskosten, max. 1.750 € (förderfähig max. 3.500 €)
Was heißt das für Sie? Planen Sie eine Beratung zu Organisation oder Abläufen, sollte der Antrag 2026 gestellt werden. Welche Inhalte förderfähig sind, klärt die Leitstelle im Einzelfall.
Quelle: Richtlinie Förderung von Unternehmensberatungen für KMU, Nr. 8, geprüft am 10.10.2026 -
1. Quartal 2027: Weniger Zuschuss für Wärmepumpen
Der Fördersatz für Wärmepumpen sinkt ab dem ersten Quartal 2027 von 30 % auf 15 %. Dazu kommen 15 Prozentpunkte, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der EU hat. Der Klimageschwindigkeits-Bonus sinkt am 01.02.2027 von 16 auf 12 Prozentpunkte, die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von 28.000 € auf 27.250 €.
Was heißt das für Sie? Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag beim BAFA bzw. bei der KfW eingeht. Wer 2026 noch beantragt, sichert die heutigen Sätze; eingebaut werden kann danach. Mehr dazu.
Quelle: BEG-Einzelmaßnahmen, BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 8.3.1, 8.4.1 c, 8.4.4, 8.4.6, geprüft am 13.10.2026
Programme im Überblick
Sätze, Höchstbeträge und Fristen der Programme, die für Betriebe in Schleswig-Holstein am häufigsten passen. Maßgeblich sind Richtlinie und Merkblatt am Tag der Antragstellung.
EBN Modul 1 – Energieaudit DIN EN 16247
50 %, max. 3.000 € (Energiekosten > 10.000 €/a netto); 50 %, max. 600 € (Energiekosten ≤ 10.000 €/a netto)
Antrag vor Vorhabenbeginn; Vorhabenbeginn = rechtsgültiger Vertrag mit dem Berater (Ausnahme: Vertrag unter aufschiebender Bedingung der Förderzusage; eine auflösende Bedingung reicht nicht); Beratung binnen 12 Monaten nach Bescheid.
Frist: Richtlinie endet am 31.12.2026
Quelle: BAFA, geprüft am 10.10.2026
EEW Modul 1 – Querschnittstechnologien
kleine 25 %, mittlere 20 %, Nicht-KMU nicht förderfähig; max. 200.000 € Zuschuss je Vorhaben; Mindestinvestition 2.000 € je Maßnahme
Antrag vor Vorhabenbeginn (kein Liefer-/Leistungsvertrag vor Antrag, auch nicht unter Vorbehalt); kein Einsparkonzept nötig. Die ersetzte Anlage muss seit mindestens 5 Jahren beim Antragsteller im Einsatz, in seinem Eigentum und voll funktionstüchtig sein. Ausgeschlossen: Finanzierung über Leasing oder Mietkauf, Leistungen im Rahmen eines Franchise-Verhältnisses, Gebäudetechnik im Anwendungsbereich des GModG; Beleuchtung gehört nicht zu den geförderten Querschnittstechnologien.
Frist: Richtlinie befristet bis 31.12.2028
Quelle: BAFA (Zuschuss) / KfW 295 (Kredit), geprüft am 13.10.2026
EEW Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
Solar/WP/Geothermie: kleine 60 %, mittlere 50 %, Nicht-KMU 40 %; Biomasse: 40/30/20 %; max. 20 Mio. € je Vorhaben
Antrag vor Vorhabenbeginn.
Frist: Richtlinie befristet bis 31.12.2028
Quelle: BAFA / KfW 295, geprüft am 10.10.2026
EEW Modul 3 – MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software
kleine 45 %, mittlere 35 %, Nicht-KMU 25 %; max. 20 Mio. € je Vorhaben
Antrag vor Vorhabenbeginn; Software braucht Zertifikat einer nach ISO/IEC 17065 akkreditierten Stelle.
Frist: Richtlinie befristet bis 31.12.2028
Quelle: BAFA / KfW 295, geprüft am 10.10.2026
EEW Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung (Basis/Premium)
Basis (nur KMU): kleine 15 %, mittlere 10 % der Investitionskosten, Mindestinvestition 10.000 € je Maßnahme; Premium mit Einsparkonzept: kleine 45 %, mittlere 35 %, Nicht-KMU 25 % auf die Investitionsmehrkosten (wahlweise 20/15/10 % auf die Gesamtkosten; volle Quote auf die Gesamtkosten nur für bestimmte Maßnahmen, z. B. Prozesswärme aus erneuerbaren Energien); Dekarbonisierungsbonus 5 bzw. 10 Prozentpunkte für ausgewählte Maßnahmen (Abwärme, Elektrifizierung, Wasserstoff); max. 20 Mio. € je Vorhaben
Premium: Einsparkonzept eines Energieberaters der Energieeffizienz-Expertenliste ist Pflicht; Basis nur für KMU, ohne Einsparkonzept, aber mit Bestätigung der Einsparung durch einen Energieberater der Expertenliste. Basis fördert nur den Austausch gelisteter Anlagen (z. B. Kühlmöbel für Lebensmittel): Die alte Anlage muss seit mindestens 5 Jahren beim Antragsteller im Einsatz, in seinem Eigentum und funktionstüchtig sein. Antrag vor Vorhabenbeginn.
Frist: Richtlinie befristet bis 31.12.2028
Quelle: BAFA / KfW 295, geprüft am 13.10.2026
EEW Modul 6 – Elektrifizierung von kleinen Unternehmen
kleine Unternehmen 33 %, max. 200.000 € je Vorhaben; Mindestinvestition 2.000 €
Antrag vor Vorhabenbeginn; De-minimis-Grenze beachten.
Frist: Richtlinie befristet bis 31.12.2028
Quelle: BAFA / KfW 295, geprüft am 10.10.2026
KfW 295 – Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (Kredit)
Kredit bis 100 Mio. € je Vorhaben, bis 100 % der Kosten; Tilgungszuschuss wie EEW-Zuschuss, höchstens 60 % (Modul 2, kleine Unternehmen)
Antrag bei der Hausbank vor Vorhabenbeginn.
Frist: Richtlinie befristet bis 31.12.2028
Quelle: KfW, geprüft am 10.10.2026
BEG Einzelmaßnahmen – Nichtwohngebäude
Gebäudehülle 15 %, Anlagentechnik 15 %, Heizungsoptimierung Effizienz 15 % / Emissionsminderung 50 %; Höchstgrenze 500 €/m² Nettogrundfläche (5.1, 5.2, 5.4 insgesamt); Fachplanung/Baubegleitung 5 €/m², max. 20.000 €
Neue Richtlinie seit 21.07.2026; für Maßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik (5.1, 5.2) ist ein Energieeffizienz-Experte der Kategorie Nichtwohngebäude Pflicht; Antrag vor Vorhabenbeginn. Pächter oder Mieter dürfen nur beantragen, wenn der Eigentümer selbst antragsberechtigt ist, vorher über Förderung und Höchstbetrag informiert wurde und seine Pflichten (u. a. Nutzungspflicht, Prüfrechte) bestätigt.
Frist: Richtlinie gilt 21.07.2026 bis 31.12.2030
Quelle: BAFA, geprüft am 13.10.2026
KfW 522 – BEG Heizungsförderung Nichtwohngebäude (Zuschuss)
30 % Grundförderung; förderfähige Kosten max. 28.000 € bis 150 m² NGF, zusätzlich 197 €/m² (bis 400 m²), 118 €/m² (bis 1.000 m²), 79 €/m² (darüber)
Antrag vor Vorhabenbeginn; Liefervertrag nur mit aufschiebender/auflösender Bedingung der Förderzusage.
Frist: Höchstbeträge sinken ab 01.02.2027 halbjährlich; Effizienzbonus seit 21.07.2026 entfallen
Quelle: KfW, geprüft am 10.10.2026
KfW 270 – Erneuerbare Energien Standard
Kredit bis 150 Mio. € je Vorhaben, bis 100 % der Investitionskosten
Antrag über die Hausbank vor Vorhabenbeginn.
Quelle: KfW, geprüft am 10.10.2026
Industriestrompreis 2026–2028
mind. 50 % der Basis-Beihilfe müssen in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden
Antrag rückwirkend über die Förderzentrale Deutschland; ab 10 GWh Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers bis 31.05.2027.
Frist: Abrechnungsjahr 2026: Anträge vsl. ab Dezember 2026, Frist 31.03.2027 (bei gleichzeitiger Strompreiskompensation 15.07.2027)
Quelle: BAFA, geprüft am 10.10.2026
IB.SH – Landesprogramm Wirtschaft 2021–2027, Einzelbetriebliche Investitionsförderung, Bonusmodule E (Energieeffizienz) / F (Eigenversorgung)
Modul E: bis zu 40 % Zuschuss, Quote je nach Unternehmensgröße (für Modul F nennt die IB.SH keinen Satz); Bonusmodule ab 40.000 € förderfähigen Kosten (Grundförderung ab 250.000 €)
Nur KMU; den Antrag für die Bonusmodule gibt es erst nach einem Antrag in den Grundmodulen A–C (A/B ab 250.000 €, C ab 50.000 €); Antrag vor Beginn bei der IB.SH.
Frist: Förderperiode 2021–2027
Quelle: IB.SH / Land SH, geprüft am 10.10.2026
Fördercheck: 15 Minuten, kostenlos
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