Energieaudit nach DIN EN 16247-1
Seit der Novelle von EDL-G und Energieeffizienzgesetz entscheidet nicht mehr die Unternehmensgröße über die Auditpflicht, sondern allein der Energieverbrauch. Dadurch sind deutlich mehr mittelständische Betriebe betroffen als früher.
Wer jetzt betroffen ist – und was sich geändert hat
Bis zur Novelle hing die Auditpflicht am KMU-Status: Wer als kleines oder mittleres Unternehmen galt, war raus. Diese Unterscheidung ist entfallen. Maßgeblich ist jetzt der Gesamtendenergieverbrauch – unabhängig von Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Bilanzsumme.
Die Auditpflicht greift ab rund 2,8 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch, gerechnet als Mittel der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Für bereits betroffene Unternehmen läuft eine Übergangsfrist bis zum 11. Oktober 2026.
In der Praxis heißt das: Betriebe, die sich jahrelang zu Recht als nicht auditpflichtig verstanden haben, sind es jetzt – oft ohne es zu wissen. Der Verbrauch umfasst dabei alle Energieträger zusammen, also auch Erdgas, Heizöl und Kraftstoffe, nicht nur den Strombezug. (Stand: August 2026)
Zwei Wege, eine Pflicht
Energieaudit nach DIN EN 16247-1
Der schlankere Weg. Wird periodisch wiederholt, erfasst die wesentlichen Energieströme und endet mit einem prüffähigen Bericht. Für die meisten Betriebe im Schwellenbereich die passende Antwort.
Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS
Ein zertifiziertes System befreit von der Auditpflicht. Ab einem deutlich höheren Verbrauch – in der Größenordnung von rund 23,6 GWh – wird es ohnehin verpflichtend.
Was für Sie passt
Das Audit ist der geringere Aufwand, das Managementsystem verankert Effizienz dauerhaft im Betrieb und rechnet sich ab einer gewissen Energieintensität schneller. Wir rechnen beide Wege durch, bevor Sie sich festlegen.
Was ein Audit tatsächlich bringt
Ein Audit, das nur die Pflicht abhakt, ist verschenktes Geld. Der Aufwand entsteht ohnehin – die Frage ist, ob am Ende ein Ordner im Regal steht oder eine Liste gerechneter Maßnahmen mit Amortisationszeiten.
Wir erfassen die Energieströme so, dass sich daraus Entscheidungen ableiten lassen: wo die großen Verbraucher sitzen, welche Maßnahmen sich in welcher Zeit amortisieren, was davon förderfähig ist. In vielen Betrieben deckt schon die Umsetzung der ersten beiden Maßnahmen die Auditkosten.
Wo es sinnvoll ist, prüfen wir gleich mit, ob eine Förderung über die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in Frage kommt – dort werden genau die Investitionen bezuschusst, die ein Audit üblicherweise zutage fördert.
Ablauf des Audits
-
Betroffenheitsprüfung
Zuerst klären wir anhand Ihrer Verbrauchsdaten, ob und ab wann die Pflicht für Sie greift. Das kostet Sie nichts und dauert selten länger als ein Gespräch.
-
Datenerhebung
Erfassung aller Energieträger, Verbrauchsstellen und Lastgänge. Wir arbeiten mit dem, was vorhanden ist, und ergänzen nur, wo es wirklich nötig ist.
-
Vor-Ort-Begehung
Anlagen, Gebäude und Prozesse im Betrieb – hier zeigt sich regelmäßig, was in keiner Abrechnung steht.
-
Analyse und Maßnahmen
Energiebilanz, Einsparpotenziale, Wirtschaftlichkeit je Maßnahme und eine Priorisierung, die zu Ihrem Investitionsrahmen passt.
-
Bericht und Nachweis
Prüffähiger Auditbericht nach DIN EN 16247-1 samt der Unterlagen, die Sie im Nachweisfall vorlegen müssen. Auf Wunsch begleiten wir die Umsetzung weiter.
Häufige Fragen
Wie stelle ich fest, ob wir über der Schwelle liegen?
Sie brauchen den Gesamtendenergieverbrauch über alle Energieträger – Strom, Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Kraftstoffe – als Mittel der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Meist reichen die Jahresabrechnungen. Schicken Sie sie uns, dann rechnen wir es durch; das ist für Sie kostenlos.
Was passiert, wenn wir die Frist verstreichen lassen?
Die Auditpflicht ist behördlich überprüfbar, und Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Unabhängig davon wird es kurz vor Fristende eng: Ein Audit braucht Datenerhebung, Begehung und Auswertung – das lässt sich nicht sinnvoll in zwei Wochen erledigen.
Wie oft muss ein Energieaudit wiederholt werden?
Es ist keine einmalige Sache, sondern wird periodisch wiederholt. Wer die Daten nach dem ersten Audit sauber weiterführt, hat beim nächsten Mal deutlich weniger Aufwand – wir legen die Erfassung deshalb von Anfang an so an, dass sie fortschreibbar ist.
Müssen wir alle Maßnahmen umsetzen, die im Audit stehen?
Das Audit selbst verpflichtet nicht zur Umsetzung. Für Unternehmen im Anwendungsbereich des Energieeffizienzgesetzes kommen allerdings Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen hinzu, die fortzuschreiben und zu veröffentlichen sind. Was für Sie gilt, klären wir gleich mit.
Wir haben mehrere Standorte – wie wird gerechnet?
Betrachtet wird das Unternehmen als Ganzes, nicht der einzelne Standort. Gerade deshalb rutschen Betriebe mit mehreren kleinen Standorten überraschend oft über die Schwelle, obwohl kein einzelner Standort auffällig wäre.
Sprechen wir darüber
Der schnellste erste Schritt: Schicken Sie uns Ihre Energieabrechnungen der letzten drei Jahre. Wir sagen Ihnen kostenlos, ob die Auditpflicht für Sie greift und was bis zum 11. Oktober 2026 noch machbar ist.
Erstgespräch vereinbaren